Betriebskosten-abrechnung
Üblicherweise werden Betriebskosten als pauschale Kosten zusätzlich zum Mietzins vom Vermieter oder der Hausverwaltung vorgeschrieben, ohne detailliert aufzuschlüsseln, was überhaupt unter Betriebskosten fällt.
Die von den Wohnungseigentümern bestellte und bezahlte Hausverwaltung hat in der Praxis vielfältige Aufgaben zu erledigen. Wie die Rechtsprechung der letzten Zeit zeigt, wird dabei ein immer strengerer Sorgfaltsmaßstab angelegt, was in vielen Bereichen zu einer Haftung des Verwalters gegenüber der Eigentümergemeinschaft als Ganzes aber auch gegenüber einzelnen Miteigentümern führen kann.
Generell hat der Verwalter die Verpflichtung, alle notwendigen Maßnahmen, die der Erhaltung und Verwaltung der Liegenschaft dienen, zu ergreifen. Erfolgt dies nicht, nicht rechtzeitig oder nur unzureichend, kann er schadenersatzrechtlich belangt werden.
Davon umfasst ist auch die Bildung einer angemessenen Rücklage für zukünftige Sanierungsarbeiten.
Ein besonders strenger Sorgfaltsmaßstab wird für die Erstellung der jährlichen Abrechnung herangezogen. Der Hausverwalter haftet dabei für Schäden, die einem Miteigentümer durch eine unrichtige oder unterlassene Abrechnung entstanden sind.
Gerade bei den in der Praxis häufig auftretenden Problemen der Mehrheitsfindung für die Durchführung von Mängelsanierungsarbeiten bedarf es der besonderen Sorgfalt eines Verwalters. Er hat bei Meinungsverschiedenheiten unter den Miteigentümern auch die Minderheitsrechte zu wahren und darf keinesfalls untätig bleiben.
Üblicherweise werden Betriebskosten als pauschale Kosten zusätzlich zum Mietzins vom Vermieter oder der Hausverwaltung vorgeschrieben, ohne detailliert aufzuschlüsseln, was überhaupt unter Betriebskosten fällt.
Seit dem Wohnungseigentumsgesetz 2002 besteht die Möglichkeit, auch außerhalb der Ehe im Bereich der Lebensgemeinschaft den – mitfinanzierenden – Partner grundbücherlich durch Einverleibung des Hälfteeigentums abzusichern.
Seit Jahren hat der Oberste Gerichtshof in mehreren Grundsatzentscheidungen wesentliche Bestandteile von bisherigen Standardklauseln in Mietverträgen für unzulässig erklärt.